Eine Radarkontrolle als Grundrechtsverletzung?
Eine Radarkontrolle als Grundrechtsverletzung?
Eine Radarkontrolle als Grundrechtsverletzung?
A. wurde mit seinem Personenwagen an verschiedenen Tagen mittels eines stationären, autonom betriebenen Radargeräts mit jeweils erhöhter Geschwindigkeit gemessen. Mit Strafbefehl wurde A. schuldig gesprochen und zu einer Strafe verurteilt. Die Strafe wurde vom Bezirksgericht bestätigt. Das Kantonsgericht wies die Berufung ab. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht.
A. rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Grundsatzes „in dubio pro reo“ und des Anklagegrundsatzes. Nach Ansicht der Vorinstanz war die Beweiswürdigung der ersten Instanz nicht willkürlich und es bestehe kein Zweifel, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten worden sei. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ komme daher nicht zur Anwendung. Der Anklagegrundsatz sei gewahrt, da im Strafbefehl keinen Bezug auf Beweismittel genommen werden müsse und Geschwindigkeitsverletzungen begründeten aufgrund der gesetzlichen Grundlage keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
Nach Ansicht des Bundesgerichts kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist. Dabei müsse die Willkürrüge explizit vorgebracht werden und...
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