Nichteintreten auf eine Berufung bei rein kassatorischen Anträgen
Nichteintreten auf eine Berufung bei rein kassatorischen Anträgen
Nichteintreten auf eine Berufung bei rein kassatorischen Anträgen
A., B. und C. wurden in drei separaten Urteilen vom Strafgericht Kanton Schwyz verurteilt. A. wurde der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und für 5 Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob A. beim Kantonsgericht Schwyz Berufung, indem er gegen alle drei Urteile die «Berufung erklärt» und dies kurz begründete. Weiter stellte er diverse Beweisanträge. Das Kantonsgericht trat auf die Berufungen bis auf jene der Landesverweisung nicht ein, da keine reformatorischen Anträge vorlagen und schrieb die entsprechenden Anschlussberufungen als gegenstandslos ab. A. gelangt an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht hält fest, dass im Berufungsverfahren grundsätzlich die Dispositionsmaxime gilt. Deshalb müsse in der schriftlichen Berufungserklärung angegeben werden, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werde. Wird nur ein Teil des Urteils angefochten, müsse verbindlich angegeben werden, auf welche Teile sich die Berufung bezieht. Die Berufungsinstanz überprüfe, abgesehen von der hier irrelevanten Ausnahme...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.