Schadenersatz und Genugtuung bei zu Unrecht erlittener Haft
Schadenersatz und Genugtuung bei zu Unrecht erlittener Haft
Schadenersatz und Genugtuung bei zu Unrecht erlittener Haft
Der wegen Mordes, vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte schuldig gesprochene A. wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich zu 20 Jahren Zuchthaus verurteilt. Aufgrund der langen Freiheitsstrafe wurde von einer Verwahrung abgesehen. Nach Ablauf der Freiheitsstrafe und Versetzung in Sicherheitshaft stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Gesuch um nachträgliche Verwahrung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 StGB. Nach vollständigem Durchlauf des Instanzenzugs wurden die revisionsrechtlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 2 StGB als gegeben erachtet. Daraufhin ordnete das Bezirksgericht Zürich die nachträgliche Verwahrung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB an.
Nach erfolgloser Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Urteil 6B_896/2014) erhob A. Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, in welcher er eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Jahre in Haft beantragte. Die Dritte Kammer des EGMR stellte im Urteil W.A. vs. Schweiz vom 2. November 2021 (Nr. 38958/16) eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK, Art. 7 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls fest und sprach dem...
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