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Ausschluss eines akkreditierten Gerichtsberichterstatters zum Schutz der Opfer von Sexualverbrechen

Ausschluss eines akkreditierten Gerichtsberichterstatters zum Schutz der Opfer von Sexualverbrechen

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

Ausschluss eines akkreditierten Gerichtsberichterstatters zum Schutz der Opfer von Sexualverbrechen

Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte A. wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 50.00. Gegen diesen Entscheid erhob A. Berufung.

Die Vertreterin der Privatklägerschaft beantragte für die Berufungsverhandlung den vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit unter Einschluss der Gerichtsberichterstatter. Die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau gab dem Antrag mit Verfügung statt.

Gegen diese Verfügung erhob der akkreditierte Gerichtsberichterstatter F. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Zudem verlangte er die Feststellung der Verletzung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit. Im Sinne einer Wiedergutmachung sei ihm zudem das vollständig begründete Urteil in anonymisierter Form zuzustellen.

Das Bundesgericht verweist in seinen Erwägungen auf den in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankerten Grundsatz der Justizöffentlichkeit. Dieser Grundsatz wird für...

iusNet STR-STPR 31.07.2024

 

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