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Der Beschuldigte stirbt vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Der Beschuldigte stirbt vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

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Strafprozessrecht

Der Beschuldigte stirbt vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

A.________ wurde vom Bezirksgericht Meilen am 27. April 2021 wegen Mordes, versuchten Mordes und versuchten Betrugs zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus wurden ihm 49/50 der Verfahrenskosten auferlegt, und er wurde zur Zahlung von Prozessentschädigungen an Privatkläger verpflichtet. Am 4. Mai 2021 meldete A.________ Berufung an.

Am 27. Dezember 2021 verstarb A.________, bevor die Berufungsinstanz ein Urteil fällen konnte. Nach seinem Tod stellte das Obergericht Zürich das Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO ein und erklärte das erstinstanzliche Urteil für gegenstandslos. Die Privatkläger wurden mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg verwiesen, und die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden von der Gerichtskasse übernommen.

Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich legte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie forderte, die Berufung solle als unzulässig erklärt werden, da A.________ verstorben sei, und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen solle vollständig in Rechtskraft erwachsen.

Es stellten sich vor Bundesgericht folgende Fragen: Führt der Tod einer beschuldigten Person während des Berufungsverfahrens dazu, dass das...

iusNet STR-STPR 27.11.2024

 

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