iusNet Strafrecht und Strafprozessrecht

Schulthess Logo

Strafrecht-Strafprozessrecht > Rechtsprechung > Bund > Strafprozessrecht > Fallstrick bei der Postaufgabe im...

Fallstrick bei der Postaufgabe im Ausland von Einsprachen

Fallstrick bei der Postaufgabe im Ausland von Einsprachen

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

Fallstrick bei der Postaufgabe im Ausland von Einsprachen

Das Bundesgericht hatte sich mit einer Beschwerde gegen einen Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Uster zu befassen. Der Beschwerdeführer war wegen einer Übertretung – dem Überfahren einer Sicherheitslinie – zu einer Busse von 140 Franken verurteilt worden. Gegen diesen Strafbefehl legte er Einsprache ein, auf die das Bezirksgericht Uster am 13. Mai 2024 nicht eintrat. Das Obergericht Zürich bestätigte diesen Entscheid, da die gegen den Strafbefehl erhobene Beschwerde als verspätet eingestuft wurde.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen einen Entscheid 10 Tage beträgt (Art. 396 Abs. 1 StPO) und dass die Frist am Tag nach der Mitteilung des Entscheids zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine Beschwerde gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde oder der Schweizerischen Post abgegeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung des Bezirksgerichts Uster dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2024 an seine Adresse in Genf zugestellt. Die Beschwerde hätte daher spätestens am 27. Mai 2024 der Schweizerischen Post übergeben...

iusnet StrafR-StrafPR 26.02.2025

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.