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Fristenlauf

Tücken beim Stellen eines Strafantrags

Kommentierung
Allgemeines Strafrecht
In jüngerer Vergangenheit musste sich das Bundesgericht gleich mit zwei Fallstricken bei der Strafantragsstellung auseinandersetzen. Zum einen bestätigte es die Rechtsprechung, dass bei der Strafantragstellung durch einen Vertreter eine Spezialvollmacht nötig ist, sofern immaterielle, höchstpersönliche Rechtsgüter, wie bspw. Ehrverletzungsdelikte, betroffen sind. Zum anderen klärte es in einem Grundsatzentscheid das Zusammenspiel von Art. 31 und Art. 110 Abs. 6 StGB bzw. die Frage, wann die Strafantragsfrist beginnt und wann sie endet.
Ivan Dunjic
iusNet STR-STPR 22.08.2018

Die Kalenderfrist beim Strafantrag: Ein Fallstrick

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht klärt über den Fristenlauf beim Strafantrag auf. Der Beschwerdeführer A. hat die dreimonatige Frist laut Vorinstanzen um einen Tag verpasst. In Kenntnis des Sachverhalts war er am 16. Mai 2017. Am 17. August 2017 reichte er den Antrag ein. Er macht geltend, dass der dies a quo auf den 17. Mai falle, da erst der Tag nach Kenntnisnahme zu zählen sei. Das Bundesgericht verneint diese Argumentation. Die Frist verstreicht folglich am 16. August 2017 um Mitternacht.
iusNet STR-STPR 22.08.2018