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Bundesgericht bestätigt Verurteilung von Imam

Bundesgericht bestätigt Verurteilung von Imam

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht

Bundesgericht bestätigt Verurteilung von Imam

6B_288/2019

Der Mann hatte am 21. Oktober 2016 im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Freitagspredigt in der An'Nur-Moschee in Winterthur vor rund 60 Personen zu Gewaltdelikten aufgefordert. Das Bezirksgericht Winterthur sprach ihn 2017 unter anderem der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit schuldig und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von zehn Jahren an. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung des Verurteilten ab.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes ab. Die von einer Dolmetscherin angefertigte Übersetzung seiner Freitagspredigt ist entgegen der Ansicht des Betroffenen verwertbar. Weder wurden bei der Übersetzung formelle Anforderungen missachtet, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Übersetzerin befangen gewesen wäre. Das Obergericht verletzt weiter kein Bundesrecht, wenn es zum Schluss kommt, dass die umstrittenen Passagen in der Predigt den Tatbestand der Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit erfüllen. Erforderlich ist dabei gemäss Rechtsprechung eine gewisse Eindringlichkeit der Aufforderung. In diesem Sinne kann als Handlungsaufforderung zu einem genügend bestimmten Tun zunächst der Aufruf verstanden werden, dass "getötet werden müsste, wer nicht in der Gemeinschaft betet". Das Gleiche gilt für den Appell, "Menschen in ihren Häusern zu verbrennen, weil sie sich im Gebet von der Gemeinschaft ferngehalten haben". Einen gewissen Interpretationsspielraum lässt zwar die Äusserung offen, "wer ein Laster gesehen hat, sollte es mit seinen Händen ändern". Angesichts des Gesamtkontextes ist es allerdings naheliegend, dass die Empfänger die Äusserung im Sinne eines Handels gemäss dem Tatbestand verstehen können. Fehl geht der Einwand des Verurteilten, dass nur eigene Kommentare zu den fraglichen Zitaten als Aufforderung zur Gewalttätigkeit gelten könnten. Das Gegenteil ist der Fall: Indem der Betroffene als Imam die Worte Gottes, Mohammeds oder hoher Gelehrter als Äusserungen der grösstmöglichen religiösen Autoritäten unkommentiert liess, brachte er zum Ausdruck, dass sie deren ureigenem Willen entsprechen würden. Unzutreffend ist weiter, dass die fraglichen Aussagen aus dem Zusammenhang der gesamten Predigt gerissen worden seien. Keine Rolle spielt nach Ansicht des Bundesgerichts im Weiteren, welchen prozentualen Umfang die zu Gewalt auffordernden Passagen innerhalb der ganzen Predigt ausgemacht haben.

iusNet StrafR-StrafPR 26.07.2019