Bundesgericht kassiert Einziehungsbeschluss des Obergerichts Thurgau
Bundesgericht kassiert Einziehungsbeschluss des Obergerichts Thurgau
Bundesgericht kassiert Einziehungsbeschluss des Obergerichts Thurgau
Das Obergericht Thurgau erklärte mit Urteil vom 25. September 2018 zwei zuvor wegen Betrugs in Deutschland verurteilte Beschuldigte teils unter anderem der mehrfachen bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2. Abs. 2 lit. b StGB für schuldig und entschied über die Einziehung und Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerte zu Gunsten des Kantons Thurgau. Dagegen erhoben die Beschuldigten Beschwerde in Strafsachen und forderten einen Freispruch.
Während das Obergericht noch zum Schluss gelangte, dass, die aus einem ausländischen Firmen-Betrug stammenden Vermögenswerte abstrakt einziehbar sind - unabhängig davon, ob die Einziehbarkeit am Begehungsort ein Tatbestandselement der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB sei und zudem weder durch die Einziehbarkeit am Begehungsort noch durch die Verjährung begrenzt werde - da die Geldwäscherei an ihnen möglich sei, hat das Bundesgericht nun anders entschieden:
Gemäss Bundesgericht stellt die Einziehbarkeit ein normatives Tatbestandselement der Geldwäscherei dar. Aus der Konzeption des Tatbestandes kann eine Vereitelung der Einziehung nur an Vermögenswerten begangen...
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