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Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug dank zu vollziehender Ausschaffung

Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug dank zu vollziehender Ausschaffung

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht

Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug dank zu vollziehender Ausschaffung

Auf den 4. September 2020 wurde A. auf den Tag seiner Ausschaffung bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 23. Oktober 2020 erfolgte die Ausschaffung von A. nach Nordmazedonien. Daraufhin wurde das vor der Ausschaffung eingeleitete Beschwerdeverfahren von A. abgeschrieben, soweit er die sofortige bedingte Entlassung beantragte. Auf das Rechtsbegehren, es fehle die gesetzliche Grundlage für die Ausschaffung als Voraussetzung der bedingten Entlassung, wurde nicht eingetreten. Das Obergericht wies die Beschwerde dagegen ab. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht.

Der Beschwerdeführer machte eine Rechtsverweigerung geltend. Denn die Vorinstanz habe nicht über die Frage entschieden, ob sich eine bedingte Entlassung formell mit dem Vollzug einer ausländerrechtlichen Aus- oder Wegweisung verknüpfen lasse. Dies stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Es handle sich um das übliche Vorgehen bei Ausländern und da die Ausschaffung nach einer bedingten Entlassung innert kürzester Zeit jeweils geschehe, könne diese Prüfung jeweils nicht rechtzeitig stattfinden. Die Vorinstanz hielt fest, dass nach Art. 86 Abs. 1 StGB eine bedingte Entlassung nur möglich sei, wenn...

iusNet StrafR-StrafPR 09.01.2023

 

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