Die Willkürrüge im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung
Die Willkürrüge im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung
Die Willkürrüge im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung
B.A. und C.A. erlitten bei einem Motorradunfall eine schwere bzw. eine leichte Körperverletzung, weil B.A. bei ordnungsgemässem Fahren nicht bremsen konnte und deshalb unkontrolliert ca. 25 Meter den Abhang hinunterfuhr und erst in einem Bachbett zum Stillstand kam. Der Ausfall der Bremsen rührt daher, dass die Bremsflüssigkeit in schlechtem Zustand war, obwohl B.A. dem Garagisten D. einige Monate zuvor das Motorrad übergeben hatte, um es für den Sommer fahrtüchtig zu machen.
D. wurde vom Regionalgericht Viamala vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von B.A. und C.A. freigesprochen. Auf dagegen erhobene Berufung bestätigte das Kantonsgericht Graubünden den Freispruch vollumfänglich. B.A. und C.A. gelangen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Unbestritten ist gemäss Bundesgericht, dass sich die Beschwerdeführer die Verletzungen durch den Unfall zugezogen haben. Weiter unbestritten ist, dass Beschwerdeführer 1 sein Motorrad einige Monate vor dem Unfall, in die Garage des Beschwerdegegners brachte und einen Service in Auftrag gab. Welche konkreten Leistungen im Service enthalten sein sollten, geht aus der Formulierung des Auftrags...
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