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Rechtsnatur von Art. 102 StGB

Rechtsnatur von Art. 102 StGB

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht

Rechtsnatur von Art. 102 StGB

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das Verfahren gegen die Bank B. wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB infolge Verjährung ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhoben A. sowie weitere Privatkläger Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hiess die Beschwerde gut; es hob die Einstellungsverfügung auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die kantonale Staatsanwaltschaft zurück. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren gegen die Bank B. sei wegen Verjährung einzustellen. 

Das Bundesgericht hat sich bisher nicht abschliessend zur Frage der Verjährung der Verantwortlichkeit des Unternehmens im Sinne von Art. 102 StGB geäussert. Entscheidend dafür ist die Frage, ob es sich bei Art. 102 StGB um einen eigenständigen Übertretungsstraftatbestand oder eine Zurechnungsnorm handelt. Die Beschwerdeführerin argumentiert in Anlehnung an NIGGLI/GFELLER, bei Art. 102 StGB handle es sich um eine Übertretung, weshalb die Verjährungsfrist lediglich drei Jahre betrage. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne mit...

iusNet StrafR-StrafPR 30.12.2019

 

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