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Strafbarkeit des Unternehmens bei Ordnungsbussen

Strafbarkeit des Unternehmens bei Ordnungsbussen

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Strafbarkeit des Unternehmens bei Ordnungsbussen

Der Lenker eines auf die X. GmbH zugelassenen Personenwagens überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 14 km/h. Hierauf forderte die Kantonspolizei Obwalden die Firma als Fahrzeughalterin gestützt auf Art. 6 OBG zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von CHF 250.- auf. Nachdem die Firma mitgeteilt hatte, dass sie nicht wisse, wer das Fahrzeug geführt habe, verurteilte sie die zuständige Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl im ordentlichen Verfahren zu einer Busse in vorgenannter Höhe. Auf Einsprache der X. GmbH hin sprach sie der Kantonsgerichtspräsident II Obwalden der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig und auferlegte ihr eine Busse von CHF 250.-. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Obwalden ab. Die X. GmbH erhob gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 

Die X. GmbH wirft (unter anderem) die Frage auf, ob Art. 6 OBG die Strafbarkeit von Unternehmen auf Übertretungen ausdehne (vgl. dazu Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 in fine StGB). Zu dieser Frage hat sich das Bundesgericht bislang nicht geäussert. Gemäss Art. 105 StGB sind die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) bei Übertretungen nicht anwendbar. Das Bundesgericht erwägt sodann, dass es für eine Verurteilung des Unternehmens keine explizite gesetzliche Grundlage gebe, weder im OBG noch im StGB. Eine Verurteilung ohne explizite gesetzliche Grundlage würde jedoch das Legalitätsprinzip verletzen (Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK). Daran ändere nichts, dass gemäss Ausführungen in der Botschaft zu Via sicura der Bundesrat explizit bezwecken wollte, auch juristische Personen als Fahrzeughalter für geringfügige Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung in die Pflicht zu nehmen.

Die Beschwerde der X. GmbH wurde daher in diesem Punkt gutgeheissen. 

iusNet STR-STPR 15.08.2018