Widerruf des bedingten Strafvollzugs - Fristenlauf
Widerruf des bedingten Strafvollzugs - Fristenlauf
Widerruf des bedingten Strafvollzugs - Fristenlauf
Das Obergericht stellte das Verfahren betreffend Widerruf einer bedingten Vorstrafe ein. Dagegen erhob die Generalstaatanwaltschaft Bern Beschwerde an das Bundesgericht.
Die Staatsanwaltschaft rügt, indem die Vorinstanz von einem Widerruf absehe, weil sie annehme, die drei Jahre gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB seien bereits abgelaufen, verletze sie Bundesrecht. Der Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe sei immer noch möglich. Analog Art. 97 Abs. 3 StGB bei der Verjährung hemme das Urteil der ersten Instanz auch den Fristenlauf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei von einer echten Gesetzeslücke auszugehen, da sich im Gesetz keine Regelung finde, wann die Widerrufsfrist ende. Dies stelle kein qualifiziertes Schweigen, sondern eine unbeabsichtigte Lücke dar, die es mittels Auslegung zu füllen gelte.
Das Bundesgericht geht dagegen von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers aus und sieht keine Veranlassung auf seine Rechtsprechung zurückzukommen (vgl. BGE 143 IV 441).
Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird. Wird der erstinstanzliche Entscheid, der den...
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