Ist das für den Eigenkonsum bestimmte Betäubungsmittel einziehbar?
Ist das für den Eigenkonsum bestimmte Betäubungsmittel einziehbar?
Ist das für den Eigenkonsum bestimmte Betäubungsmittel einziehbar?
Das Grenzwachtkorps hatte 2019 am Bahnhof St. Margrethen einen Mann kontrolliert und bei ihm 2.7 Gramm Marihuana und 0.6 Gramm Haschisch gefunden. Das Kreisgericht Rheintal sprach ihn vom Vorwurf eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) frei; es ordnete indessen die Einziehung und die Vernichtung des beschlagnahmten Cannabis an. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte den Entscheid. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Mannes teilweise gut.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass eine geringfügige und für den Eigenkonsum bestimmte Menge Cannabis (bis zu 10 Gramm) nicht gerichtlich zur Vernichtung eingezogen werden darf. Dafür fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung einer Anlasstat, zumal der Erwerb und der Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis zum Eigenkonsum legal ist. Dass zuvor mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit strafbare Handlungen von Drittpersonen begangen wurden, reicht für den Nachweis einer Anlasstat nicht aus.
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