Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Gewaltdelikten
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Gewaltdelikten
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Gewaltdelikten
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung etc. Er soll im Mai 2020 seine (damalige) Ehefrau bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und dadurch in unmittelbare Todesgefahr gebracht haben. A. wurde gleichentags festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Am 7. Mai 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft gegen A., indem es einzig den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejahte. Dagegen erhob A. Beschwerde und gelangte bis vor das Bundesgericht.
Das Bundesgericht führte eingangs aus, dass die Annahme von Wiederholungsgefahr Verbrechen oder schwere Vergehen als Vortaten voraussetzt. Es müssen Verbrechen oder schwere Vergehen drohen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden und die Tatwiederholung muss ernsthaft zu befürchten sein. Allerdings könne bei schweren Gewaltdelikten vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden.
Das Bundesgericht verwies weiter auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung der Rückfallgefahr insbesondere die Häufigkeit und Intensität der...
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