Arschloch oder Scholarch?
Arschloch oder Scholarch?
Arschloch oder Scholarch?
6B_1232/2019
A. wurde vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft verpflichtet, B. CHF 1'957.50 zu bezahlen. Er überwies den Betrag, indem er neun Einzahlungsscheine ausfüllte und in der Mitteilungsspalte jedes Einzahlungsscheins jeweils einen Grossbuchstaben anbrachte. Aus den verwendeten neun Buchstaben lässt sich das Wort "Arschloch" bilden. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A. wegen Beschimpfung und auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 30.- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Berufung von A. wies das Kantonsgericht ab. A. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz verletze Art. 177 StGB. Die auf den neun Einzahlungsscheinen vermerkten Grossbuchstaben habe er ohne jede Reihenfolge angebracht. Es habe sich mithin um einzelne Buchstaben in loser und zufälliger Folge gehandelt.
Die Vorinstanz erwägt, dass sich aus den neun Buchstaben nur die Worte "Arschloch" und "Scholarch" bilden liessen. Letzteres bezeichne den Leiter einer höheren Bildungseinrichtung. Es sei absurd anzunehmen, A. habe dem B. ebendieses Wort mitteilen wollen. Dem hatte das Bundesgericht nichts mehr hinzuzufügen.
Im Übrigen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass sich die von A. gewählte Buchstabenfolge klar aus den Akten ergebe, was im vorinstanzlichen Untersuchungs- und Gerichtsverfahren unberücksichtigt geblieben sei. Die Überweisungen tragen den Vermerk "17.05.17 Cash Verrechn.-Nr. PostFinance 20170517514304000200[XXX]". Die Einzahlungen weisen Endziffern in aufsteigender Reihenfolge mit folgenden Buchstaben auf: A [117], R [118], S [119], C [120], H [121], L [122], O [123], C [124] und H [125]. Diese Ordnung (die sich auch in einer alphabetischen Reihenfolge in den Referenzbezeichnungen widerspiegelt) zeigt zwanglos auf, in welcher Abfolge A. die Beträge zahlte und die Buchstaben auswählte. Bei der Beantwortung der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich diese Reihenfolge respektive dieses Wort auch rein zufällig eingestellt hätte, kann die vom Beschwerdeführer richtig errechnete Anzahl möglicher Kombinationen bei den fraglichen neun Buchstaben (90'720) herangezogen werden. Die Wahrscheinlichkeit beträgt 1/90'720 und damit 0.001%. Beteuert der Beschwerdeführer wiederholt, er habe die Buchstaben ohne jede Abfolge und Sinn vermerkt und unter Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" habe er B. als "Scholarch" bezeichnet, ist die Prozessführung trölerisch. B. hat die Botschaft so verstanden, wie sie vom Verfasser gemeint war.