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Betrug: Opfermitverantwortung und Vermögensverschiebung

Betrug: Opfermitverantwortung und Vermögensverschiebung

Rechtsprechung
Einzelne Straftaten

Betrug: Opfermitverantwortung und Vermögensverschiebung

A. wurde von der Vorinstanz wegen Betrugs und anderen Delikten verurteilt. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil verschiedener Versandhäuser. Im Wesentlichen macht er geltend, die Bestellungen würden bei diesen Unternehmen über Datenverarbeitungsanlagen abgewickelt. Entsprechend sei sein Verhalten nicht als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren, sondern - allenfalls - als missbräuchliche Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB.

Das Bundesgericht rügt dabei die Vorinstanz: Die Vorinstanz erachte es als notorisch, dass Bestellungen nicht vollautomatisch ausgeliefert würden, zumal Personen die Ware identifizieren, verpacken und versenden müssten. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichts aber nicht an, solange diesen Personen keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Frage zukommt, ob und unter welchen Bedingungen eine Lieferung überhaupt erfolgen soll. Die Sache ist bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese feststellt, wie die Bestellungen des Beschwerdeführers bei den einzelnen Versandhäusern behandelt worden sind. Das...

iusNet StrafR-StrafPR 26.08.2019

 

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