Nachschusspflicht und Misswirtschaft
Nachschusspflicht und Misswirtschaft
Nachschusspflicht und Misswirtschaft
Auf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts erklärte das Obergericht des Kantons Aargau X. am der Misswirtschaft und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
Das Obergericht sprach zusätzlich zur Freiheitsstrafe ein dreijähriges Berufsverbot für die Bereiche Treuhand und Vermögensverwaltung, Liegenschaftsverwaltung, Liegenschaftsprojektierung, Liegenschaftskauf und -verkauf, Immobilienmäkelei, Schuldensanierung und Schuldenberatung, Unternehmsberatung und Steuerberatung aus. Es verpflichtete X. zur Zahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 50'000.- und ordnete die Einziehung und Verwertung einer bereits beschlagnahmten Liegenschaft in A. an. X. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Pflicht zur Zahlung einer Ersatzforderung sowie die Beschlagnahme der Liegenschaft in A. seien aufzuheben.
Das Bundesgericht prüfte zuerst, ob die Tatbestände der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung vorliegend erfüllt sind.
Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
X. wird vorgeworfen, er habe keine Neuliberierung vorgenommen, nachdem das einzige Aktivum der B. AG wegen des Konkurses der C. AG wertlos geworden sei, nicht aber, dass er die Gesellschaft mit einer ungenügenden Kapitalbasis gegründet habe. Für eine Verurteilung wegen Misswirtschaft in der Tatbestandsvariante der ungenügenden Kapitalausstattung bestehe bereits aus diesem Grund kein Raum, so das Bundesgericht. Aus Sicht des höchsten Gerichts verstosse der Schuldspruch aber auch deshalb gegen Bundesrecht, weil bei einer Aktiengesellschaft keine Nachschusspflicht und damit auch keine Pflicht zur erneuten Liberierung bereits liberierter Aktien bestehe. Auf diese unzutreffende Auffassung stütze sich auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 50'000.-. Sie verstösst daher ebenfalls gegen Bundesrecht und ist aufzuheben.
Insgesamt kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Tatbestände der Misswirtschaft in der Variante der argen Nachlässigkeit der Berufsausübung, nicht aber in derjenigen der ungenügenden Kapitalausstattung und der Unterlassung der Buchführung hinsichtlich der B. AG erfüllt seien. Die Rügen von X. betreffend Unterlassung der Buchführung hingegen erwiesen sich als unbegründet.
Die Beschwerde wurde daher teilweise gutgeheissen und zur neuen Entscheidfindung an das Obergericht Aargau zurückgewiesen.