Likes auf sozialen Medien können strafbar sein
Likes auf sozialen Medien können strafbar sein
Likes auf sozialen Medien können strafbar sein
6B_1114/2018, zur Publikation vorgesehen
Das Obergericht des Kantons Zürich hatte einen Mann 2018 wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde zunächst angelastet, in einem selbstverfassten Mail und einem eigenen Facebook-Kommentar ehrverletzende Aussagen zu Lasten einer Drittperson gemacht zu haben; weiter habe er unter Facebook-Beiträge anderer, in denen der fraglichen Drittperson rechtes, "braunes" sowie antisemitisches Gedankengut vorgeworfen wurde, eine "Gefällt mir"- oder "Teilen"- Markierung gesetzt. Damit habe er eine üble Nachrede "weiterverbreitet". Der Verurteilte erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts gilt die Weiterverbreitung einer üblen Nachrede im Sinne von Artikel 173 Ziffer 1 Absatz 2 StGB als eigenständiges Delikt. Sowohl das Drücken des "Gefällt mir"-Buttons, als auch das Drücken des "Teilen"-Buttons auf Facebook können zur besseren Sichtbarkeit und damit zur Verbreitung des markierten Beitrags im sozialen Netzwerk führen. Ob jedoch tatsächlich eine strafbare Weiterverbreitungshandlung vorliegt, bedarf einer Betrachtung im Einzelfall.
Von Gesetzes wegen ist dazu erforderlich, dass der "gelikte" oder geteilte Beitrag einem Dritten mitgeteilt wird; das Delikt ist erst vollendet, wenn der weiterverbreitete Vorwurf für einen Dritten sichtbar und von diesem wahrgenommen wird. Dies hängt einerseits von der Pflege des Newsfeeds bzw. dem Algorithmus des sozialen Netzwerkdienstes ab, andererseits von den persönlichen Einstellungen der Nutzerinnen und Nutzer. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die "gelikten" und geteilten Nachrichteninhalte an Personen gelangt sind, die nicht dem Abonnentenkreis des Ursprungsautors angehörten. Das Obergericht ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Weiterverbreitens grundsätzlich erfüllt ist. Im Ergebnis heisst das Bundesgericht die Beschwerde dennoch gut und weist die Sache zu neuem Entscheid zurück ans Obergericht. Es hat den Beschuldigten bisher zu Unrecht von der Möglichkeit ausgeschlossen, die Wahrheit der fraglichen Vorwürfe zu beweisen.
Nicht zu klären hatte das Bundesgericht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde, ob Facebook als "Medium" im Sinne von Artikel 28 StGB zu qualifizieren wäre. Gemäss der Bestimmung ist bei einer strafbaren Handlung, begangen durch die Veröffentlichung in einem Medium, grundsätzlich nur der Autor des fraglichen Beitrags strafbar ("Medienprivileg").