Angemessenheit des Beizugs der Verteidigung zur Begründung einer Einsprache
Angemessenheit des Beizugs der Verteidigung zur Begründung einer Einsprache
Angemessenheit des Beizugs der Verteidigung zur Begründung einer Einsprache
Am 27. Mai 2021 wurde eine Ticketkontrolle in einem Zug der SBB durchgeführt, wobei B. ein Ersatz-Generalabonnement (GA) vorzeigte, welches nicht auf ihn, sondern auf A. lautete und eine gefälschte Unterschrift enthielt. Im Laufe des Verfahrens wurde A. mit Strafbefehl der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Währenddessen hatte A. den Rechtsanwalt K.M.M. mandatiert, welcher gegen den Strafbefehl Einsprache erhob und diese auch begründete. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren gegen A. eingestellt. Entschädigung oder Genugtuung wurde nicht ausgerichtet. A. gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat eine beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen und das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Zu den Aufwendungen in diesem Sinne gehören zunächst die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern diese gerechtfertigt sei, aufgrund der Komplexität des Falles. Im Normalfall...
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