Die Begründungspflicht der Beschwerde in Strafsachen
Die Begründungspflicht der Beschwerde in Strafsachen
Die Begründungspflicht der Beschwerde in Strafsachen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Lebenspartnerin als erstellt erachtete. Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers, seiner ehemaligen Lebenspartnerin sowie eines Zeugens ab. Die Vorinstanz habe eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen und sei zum Schluss gekommen, die Aussagen des Beschwerdeführers seien als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren auf die nicht abgestellt werden könne. Demgegenüber könne auf die glaubhaften Aussagen seiner ehemaligen Lebenspartnerin abgestellt werden. Zudem habe er anlässlich der Berufungsverhandlung eingeräumt, die Äusserungen teils wahrscheinlich gemacht zu haben.
Der Beschwerdeführer habe keine Anträge in seiner Beschwerde gestellt, sinngemäss jedoch einen Freispruch verlangt. Seine Ausführungen zur Sachverhaltsfeststellung genügten den formellen Anforderungen nicht und gehen nach Ansicht des Bundesgerichts teilweise am Verfahrensgegenstand vorbei. Auch übersehe der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht keine eigentliche Beweisabnahme mehr durchführe und die angefochtenen Entscheide einzig auf die richtige...
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