Die Beschränkung des Verteidigerprivilegs
Die Beschränkung des Verteidigerprivilegs
Die Beschränkung des Verteidigerprivilegs
Gegen A. wird eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigem Betrugs und weiteren Delikten geführt. Wegen Kollusionsgefahr befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft. Am 12. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft beim ZMG die Genehmigung einer Beschränkung des freien Verkehrs zwischen dem Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung, entzog der Verteidigung vorläufig die Besuchsbewilligung und ordnete die oberflächliche Kontrolle der Anwaltspost an. Das ZMG genehmigte die Beschränkung des freien Verteidigerverkehrs in dem Rahmen, als die Kontakte für sechs Monate in einem Besucherraum mit Trennscheibe stattzufinden hätten. Die weiteren Anträge der Staatsanwaltschaft wies das ZMG ab. Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde und hielt sich an die Rechtsmittelbelehrung des ZMG. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein und übermittelte sie zuständigkeitshalber ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hält fest, dass strafprozessuale Anordnungen der Staatsanwaltschaft betreffend Beschränkung des freien Verteidigerverkehrs mit Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen seien. Danach unterliegen sie gemäss...
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