Die richterliche Zuständigkeit bei Aufhebung einer stationären Massnahme
Die richterliche Zuständigkeit bei Aufhebung einer stationären Massnahme
Die richterliche Zuständigkeit bei Aufhebung einer stationären Massnahme
Am 1. November 2016 wurde A. wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Am 26. August 2020 wurde die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Zugleich wurde der Antrag, eine Verwahrung auszusprechen, in Aussicht gestellt. Darauf hielt das Obergericht Zürich fest, dass die Freiheitsentziehung während des Nachverfahrens auf der angeordneten stationären Massnahme beruhe. Den Rekurs von A. gegen die Verfügung vom 26. August 2021 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ab. Auch das Verwaltungsgericht wies die entsprechende Beschwerde dagegen ab. A. gelangt ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Weiterführung der stationären Massnahme, zudem sei festzuhalten, dass die unbegrenzte Sicherheitshaft Art. 5 EMRK verletze.
Das Bundesgericht bejaht das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung des Entscheides, da die Massnahme vorliegend wegen Aussichtslosigkeit und nicht wegen erfolgreichem Abschluss aufgehoben wurde. Es tritt betreffend der gerügten Spruchkörperbesetzung der Vorinstanz auf die Beschwerde ein...
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