Die verfahrensrechtlichen Fallstricke im Strafverfahren bei unvertretenen Beschuldigten
Die verfahrensrechtlichen Fallstricke im Strafverfahren bei unvertretenen Beschuldigten
Die verfahrensrechtlichen Fallstricke im Strafverfahren bei unvertretenen Beschuldigten
Mit Strafbefehl wurde A. der Hinderung einer Amtshandlung und der Beschimpfung schuldig gesprochen und verurteilt. Dagegen erhob A. Einsprache. Das Bezirksgericht bestätigte den Strafbefehl und auch das Obergericht bestätigte das Urteil im Schuldspruch. A. beantragt dem Bundesgericht, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Das Bundesgericht tritt auf die Teile der Beschwerde nicht ein, in denen die Beschwerdeführerin Kritik direkt am Strafbefehl und am erstinstanzlichen Urteil anbringt.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei von der Polizei nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden. Die Protokolle in den Akten würden Missverständnisse und grammatikalische Fehler aufweisen. Die Beweisanträge seien von der Staatsanwaltschaft und der ersten Instanz ignoriert worden und ihre Privatsphäre sei verletzt worden, da die Staatsanwaltschaft B. eine Kopie des Strafbefehls geschickt habe. Diese Verstösse gegen Verfahrensvorschriften hat sie nicht vor der Vorinstanz erhoben, weshalb das Bundesgericht feststellt, dass der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde und auf diese Rügen nicht eintritt.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie in...
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