Die Verletzung des Territorialitätsprinzips bei der Anordnung von geheimen Überwachungsmassnahmen und ihre Rechtsfolgen
Die Verletzung des Territorialitätsprinzips bei der Anordnung von geheimen Überwachungsmassnahmen und ihre Rechtsfolgen
Die Verletzung des Territorialitätsprinzips bei der Anordnung von geheimen Überwachungsmassnahmen und ihre Rechtsfolgen
Die Staatsanwaltschaft ermittelte im Rahmen der Aktion „Struppi“ gegen A., B., C. und D. sowie weitere Personen wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der qualifizierten Geldwäscherei. Im Rahmen der Ermittlungen ordnete die Staatsanwaltschaft mit Genehmigung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts verschiedene geheime Überwachungsmassnahmen an. Dazu gehörten insbesondere die Audio- und GPS-Überwachung von Fahrzeugen, die auf die Beschuldigten zugelassen waren und von ihnen benutzt wurden. Nachdem die Beschuldigten über die verdeckten Überwachungen informiert worden waren, beantragten sie bei der Staatsanwaltschaft, sämtliche Überwachungsergebnisse mit Auslandsbezug, die ohne vorgängige Bewilligung der jeweiligen ausländischen Behörden durchgeführt worden waren, sowie die daraus gewonnenen Beweismittel aus den Verfahrensakten zu entfernen und anschliessend unverzüglich zu vernichten. Sämtliche Anträge wurden von der Staatsanwaltschaft abgelehnt.
Eine dagegen von A., B., C. und D. beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhobene Beschwerde betreffend die Verwertbarkeit der im Ausland erhobenen Beweise wurde gutgeheissen...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.