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Fristenstillstand bei Haftbeschwerden?

Fristenstillstand bei Haftbeschwerden?

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Fristenstillstand bei Haftbeschwerden?

Die Staatsanwaltschaft Baden führt ein Strafverfahren gegen A. wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung. Er wurde am 8. März 2023 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 10. März 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 8. September 2023. Dagegen erhob A. Beschwerde, die vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Juli 2023 abgewiesen wurde. Der Entscheid wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers nach dessen Angaben am 17. Juli 2023 zugestellt.
Am 4. September 2023 erhob A. Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts vom 13. Juli 2023 und beantragte die umgehende Haftentlassung.

Noch bevor sich das Bundesgericht mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, hatte es die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, ist diese nicht erstreckbar. Das...

iusNet StrafR-StrafPR 15.09.2023

 

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