Parteirechte von privaten Organisationen im Strafverfahren
Parteirechte von privaten Organisationen im Strafverfahren
Parteirechte von privaten Organisationen im Strafverfahren
Der Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (DBT) führt Beschwerde in Strafsachen. Er rügt eine Verletzung von Art. 104 Abs. 2 StPO und verlangt die Einräumung der vollen Parteirechte in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte.
Die gesetzliche Regelung sieht wie folgt aus: Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Einstellung des Verfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO: (lit. a) die beschuldigte Person; (lit. b) die Privatklägerschaft; (lit. c) im Haupt- und Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. Nach Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
Das bernische Recht bezeichnet den DBT als kantonale Behörde, der in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte Parteirechte zukommen. Das Bundesgericht musste prüfen, wie Art. 104 Abs. 2 StPO auszulegen ist, d.h. ob die kantonalrechtliche Einräumung von...
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