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Spontane Rechtshilfe der Strafbehörden

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Spontane Rechtshilfe der Strafbehörden

BGE 145 IV 80 | 6B_91/2018

Die Staatsanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug, Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten und Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz. Sie beschlagnahmte am 11. Juli 2016 einen bei X. sichergestellten Bargeldbetrag von CHF 7'000.-, wobei sich kurz daraufhin herausstellte, dass dieser das Geld zwei Tage zuvor im Casino gewonnen hatte. Da der Betreibungsregisterauszug von X. mehrere betreibungsrechtliche Ereignisse gegen diesen aufwies, die teilweise in nicht getilgte Verlustscheine mündeten, informierte die Staatsanwaltschaft mit Blick auf den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung das Betreibungsamt über die sichergestellten CHF 7'000.- und erkundigte sich, ob der Betroffene in den zwei Wochen vor dem 11. Juli 2016 frei über Bargeld habe verfügen dürfen. Das Betreibungsamt teilte der Staatsanwaltschaft mit, X. sei im fraglichen Zeitraum gepfändet worden. Jedes Einkommen (Geld), auch nicht durch Arbeitserwerb, welches das monatliche festgelegte Existenzminimum von CHF 1'880.- übersteige, hätte dem Betreibungsamt abgeliefert werden müssen. Anschliessend hielt es fest: "Somit pfänden wir den Betrag von CHF 7'000.- bei der Staatsanwaltschaft IV Zürich ein und bitten sie höflich den Betrag auf unser PC-Konto xxx zu überweisen mit dem Vermerk BR - 26'994".

Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich stellte das Verfahren in der Folge teilweise ein. Ausserdem ordnete sie unter anderem an, dass der am 11. Juli 2016 beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 7'000.- dem Betreibungsamt überwiesen werde. Das Obergericht Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde in Bezug auf die beantragte Herausgabe der beschlagnahmten CHF 7'000.- ab.

X. rügt vor Bundesgericht, die Vorinstanz habe die Anordnung der Staatsanwaltschaft, den beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 7'000.- an das Betreibungsamt zu überweisen, zu Unrecht geschützt. Die Staatsanwaltschaft sei nicht befugt gewesen, das Betreibungsamt über den aus der Beschlagnahme zu entlassenden Geldbetrag zu orientieren. Art. 96 Abs. 1 StPO stelle keine hinreichende Grundlage für einen solchen Informationsaustausch dar.

Das Bundesgericht zog in Erwägung, dass gemäss Art. 96 Abs. 1 StPO die Strafbehörde aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben darf, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können. Der Begriff der Personendaten ist entsprechend der Definition in Art. 3 lit. a DSG zu verstehen. Eine Beschränkung der Bestimmung auf Daten zur Person im engsten Sinne, wie es der Beschwerdeführer fordert, erscheine nicht angezeigt. Damit könne auch nicht gesagt werden, dass die Geheimhaltungspflichten nach Art. 73 StPO und die strafrechtlich geschützte Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB ins Gegenteil verkehrt würden.

Weiter prüfte das Bundesgericht, ob sich die Berechtigung von Art. 96 Abs. 1 StPO nur auf die Weitergabe von Informationen für andere hängige Strafverfahren, oder aber auch auf die Weitergabe für hängige Zivil- oder Verwaltungsverfahren bezieht. Die Lehre äussert sich diesbezüglich nicht einheitlich. Art. 96 Abs. 1 StPO definiert den Begriff des hängigen Verfahrens nicht näher. Das Bundesgericht hält fest, es möge zwar zutreffen, dass der Wortlaut der Bestimmung für sich allein genommen eher darauf hinweise, dass mit dem Begriff des hängigen Verfahrens hängige Strafverfahren gemeint seien. Dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der hängigen Verfahren neben den Strafverfahren auch Zivil- und Verwaltungsverfahren erfassen wollte, erscheine indessen nicht als ausgeschlossen. Jedenfalls könne nicht gesagt werden, dass der Wortlaut von Art. 96 Abs. 1 StPO einer derartigen Auslegung entgegenstehen würde. Dies gelte umso mehr, zumal es dem Gesetzgeber, hätte er den Informationsaustausch tatsächlich auf Strafverfahren beschränken wollen, ein Leichtes gewesen wäre, diesen gesetzgeberischen Willen klar zu äussern. Art. 96 Abs. 1 StPO betrifft die Bekanntgabe von Daten im Rahmen der nationalen Rechtshilfe und ist nach Ansicht des Bundesgerichts im Zusammenhang mit den übrigen diesbezüglichen Vorschriften der StPO, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 2 StPO zu lesen. Gemäss letzterer Bestimmung können andere Behörden die Akten eines hängigen Strafverfahrens einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil- Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Strafprozessordnung lasse damit eine umfassende Kommunikation zwischen den Straf-, Zivil- und Verwaltungsbehörden unter Vorbehalt überwiegender Geheimhaltungsinteressen zu. Angesichts dieser weiten Einsichtsrechte von Zivil- und Verwaltungsbehörden sei mit der herrschenden Lehre davon auszugehen, dass die Regelung von Art. 96 Abs. 1 StPO den Datenaustausch zwischen den verschiedenen Strafbehörden einerseits und den Behörden in Zivil- und Verwaltungsverfahren andererseits ebenfalls zulasse, wenn anzunehmen sei, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Regelungen sei darin zu sehen, dass Art. 96 Abs. 1 StPO im Gegensatz zu Art. 101 Abs. 2 StPO, unter gegebenen Voraussetzungen, die Befugnis enthalte, anderen Behörden Personendaten bekannt zu geben, jedoch keine Verpflichtung hierzu statuiere. Die beiden Bestimmungen verhalten sich damit komplementär zueinander, wobei die in Art. 101 Abs. 2 StPO statuierten Schranken (kein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse oder privates Interesse) auch bei der Anwendung von Art. 96 Abs. 1 StPO zu beachten seien. Die spontane Übermittlung von Personendaten durch die Staatsanwaltschaft an das Betreibungsamt erscheint innerhalb der Grenze von Art. 101 Abs. 2 StPO damit nach Ansicht des Bundesgerichts als zulässig.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz verkenne, dass das Betreibungsamt keine Pfändung vollzogen habe. Die Anzeige des Betreibungsamts an die Staatsanwaltschaft sei vielmehr als vorsorgliche Massnahme im Sinne einer Sicherungsvorkehr zu qualifizieren. Die Staatsanwaltschaft sei nicht befugt, den sichergestellten Betrag von CHF 7'000.- dem Betreibungsamt zu überweisen. Auch diese Rüge verfängt vor dem Bundesgericht nicht. Die Vorinstanz sei vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Erklärung des Betreibungsamts als zwangsvollstreckungsrechtliche Beschlagnahmeerklärung mit Einzug der CHF 7'000.- zu verstehen sei. Entsprechend sei die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, das Geld an das Betreibungsamt auszuhändigen bzw. zu verfügen, dass der Betrag an dieses herausgegeben werde. Soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen des Betreibungsamts als nicht gesetzeskonform kritisiert, hat er seine Rügen im dafür vorgesehen SchKG-Verfahren vorzubringen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab.

iusNet STR-STPR 16.01.2019