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Unverträglicher Widerspruch zweier Urteile

Unverträglicher Widerspruch zweier Urteile

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Strafprozessrecht

Unverträglicher Widerspruch zweier Urteile

Am 28. Mai 2013 fand vor dem Bezirksgericht Meilen die Hauptverhandlung gegen A. betreffend Ehrverletzung statt. Nachdem sie nicht erschienen war, wurde sie am 29. Mai 2013 wegen mehrfacher Verleumdung zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. Das Bezirksgericht Winterthur sprach A. am 24. Mai 2018 vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei.

Bei beiden Urteilen geht es um den gleichen Lebenssachverhalt. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz nehme in Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO an, es liege kein Revisionsgrund vor. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz stelle zu Unrecht fest, dass das Bezirksgericht Winterthur bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandsmerkmals "wider besseres Wissen" die äusseren Umstände, Indizien und Erfahrungssätze (teilweise) anders würdige, als früher das Bezirksgericht Meilen, sei rechtlicher Natur. In den beiden Strafverfahren sei es um den identischen Sachverhalt, d.h. dieselben Äusserungen bzw. Vorwürfe gegangen. Es bestehe ein unverträglicher Widerspruch zwischen den Strafentscheiden, da das Bezirksgericht Meilen...

iusNet StrafR-StrafPR 27.05.2020

 

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