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Wie die Akten ordentlich zu führen sind

Wie die Akten ordentlich zu führen sind

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Wie die Akten ordentlich zu führen sind

Das Departement des Innern beantragte beim Richteramt Solothurn-Lebern die Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um 5 Jahre. In diesem Verfahren liess der Verteidiger beantragen, es seien ihm die  paginierten vollständigen Vollzugsakten zuzustellen; eventualiter seien sämtliche Akten in einem Verzeichnis zu erfassen und hiernach zuzustellen.  

Die kantonalen Behörden lehnten dieses Begehren ab. Der Beschwerdeführer argumentiert vor Bundesgericht, er habe Anspruch auf vollständige und paginierte Akten. Die Vorinstanz führt aus, bei der Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens seien 5 Bundesordner an Vollzugsakten beigelegt worden. Die seither eingegangenen Akten seien fortlaufend mit einem Journaleintrag erfasst und im Verfahrensordner systematisch abgelegt worden. Damit sei die Verfahrensleitung ihrer Verpflichtung zur Aktenführung nachgekommen. Es handle sich auch lediglich um einen Verfahrensordner, in dem man sich rasch zurechtfinde.

Das Bundesgericht hält vorab fest, dass es nur sehr zurückhaltend in die „die kantonalen und lokalen Gepflogenheiten" eingreife. Soweit trotz "suboptimaler" Aktenführung das rechtliche...

iusNet StrafR-StrafPR 19.11.2019

 

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