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Zulässige Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Androhung der Rückzugsfiktion bei fehlender fristgerechter Berufungsbegründung?

Zulässige Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Androhung der Rückzugsfiktion bei fehlender fristgerechter Berufungsbegründung?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

Zulässige Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Androhung der Rückzugsfiktion bei fehlender fristgerechter Berufungsbegründung?

Mit Urteil vom 3. Oktober 2022, büsste das Bezirksgericht Zürich einen Beschwerdeführer unter Kostenauflage wegen Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage mit Fr. 100.--. Dagegen meldete der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 21. Februar 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer erklärte danach innert Frist die Berufung. Mit Beschluss bereits vom 27. März 2023 ordnete die Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Zürich das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung des Beschlusses, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen. Das alles unter der Androhung, dass die Berufung ansonsten als zurückgezogen gelte. Der mit Gerichtsurkunde versandte Beschluss vom 27. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 5. April 2023 zur Abholung gemeldet. Am 15. April 2023 hat die Post dem Gericht den Beschluss mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Da danach eine Berufungsbegründung innert Frist nicht einging, schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren am 8. Mai 2023 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab. Mit Beschwerde in...

iusNet STR-STPR 23.12.2023

 

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