Entfernung von Beweismitteln aus den Akten
Entfernung von Beweismitteln aus den Akten
Entfernung von Beweismitteln aus den Akten
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A. wegen Sachbeschädigung (Farbsprayereien). A. wurde ein amtlicher Verteidiger beigeordnet. Dieser beantragte die Feststellung, dass vor den Beweiserhebungen vom 17. Oktober 2017 ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, demzufolge die erhobenen Beweise (Ergebnisse der Hausdurchsuchung und Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2017 sowie allfällige Folgebeweise) als unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu entfernen seien. Ferner seien die Untersuchungshandlungen, insbesondere die Einvernahme, in Anwesenheit der Verteidigung zu wiederholen. Die Staatsanwaltschaft hielt daraufhin fest, dass nach wie vor ein Fall gebotener Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO und nicht ein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO gegeben sei; gleichzeitig verneinte sie das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots. Dagegen reichte A. Beschwerde ein. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer des Obergerichts sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung (angeblich) unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig (vgl. auch BGE 143 IV 475).
Sind die Voraussetzungen einer notwendigen...
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