iusNet Strafrecht-Strafprozessrecht

Schulthess Logo

Strafrecht-Strafprozessrecht > Rechtsprechung > Bund > Strafprozessrecht > Die Beurteilung der Ausführungsgefahr...

Die Beurteilung der Ausführungsgefahr bei Vorliegen psychiatrischer Gutachten.

Die Beurteilung der Ausführungsgefahr bei Vorliegen psychiatrischer Gutachten.

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

Die Beurteilung der Ausführungsgefahr bei Vorliegen psychiatrischer Gutachten.

Gegen A. wurde ein Strafverfahren wegen diverser Delikte geführt. Am 4. August 2020 wurde A. verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Mit Anklageschrift vom 26. März 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Sicherheitshaft, was das Zwangsmassnahmengericht bewilligte. Dagegen gelangt A. ans Obergericht und schliesslich ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass Sicherheitshaft angeordnet werden darf, wenn ein allgemeiner und ein besonderer Haftgrund vorliegen. Der dringende Tatverdacht wurde vom Beschwerdeführer anerkannt, das Vorliegen von Ausführungsgefahr wurde aber bestritten. Ausführungsgefahr sei anzunehmen, wenn ernsthaft zu befürchten sei, eine Person werde ihre Drohung ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Da es sich um Präventivhaft handle, sei bei der Annahme dieses Haftgrundes besondere Zurückhaltung geboten und eine sehr ungünstige Risikoprognose sei erforderlich. Konkrete Anstalten zur Vollendung des angedrohten schweren Verbrechens müssen noch nicht getroffen worden sein. Es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Gesamtbewertung sehr hoch erscheint.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er...

iusNet-StrafR-StrafPR 26.07.2021

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.