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Die Voraussetzungen der Anordnung von Sicherheitshaft bei schuldunfähigen Personen

Die Voraussetzungen der Anordnung von Sicherheitshaft bei schuldunfähigen Personen

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Strafprozessrecht

Die Voraussetzungen der Anordnung von Sicherheitshaft bei schuldunfähigen Personen

Mit Strafgerichtsurteil vom 28. Mai 2020 wurde festgestellt, dass A. die Tatbestände der versuchten Drohung und der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllte, aber schuldunfähig sei und deshalb schuldlos gehandelt habe. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Das Obergericht des Kantons Zug wies die Berufung von A. gegen dieses Urteil am 18. August 2020 ab und stellte fest, dass das Urteil des Strafgerichts in Rechtskraft erwachsen sei. Die angeordnete stationäre therapeutische Behandlung wurde ebenso bestätigt. Gleichzeitig entschied das Obergericht, dass A. bis zum Antritt des ordentlichen Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft zu verbleiben habe. A. gelangte mit Beschwerde gegen das Berufungsurteil ans Bundesgericht und beantragte unter anderem die sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft. Im vorliegenden Verfahren ging es einzig um die Haftbeschwerde.

A. brachte vor, er befinde sich schon zu lange in Haft und dies sei kontraproduktiv. Er spreche deshalb weiterhin oder erst recht Drohungen und Beschimpfungen aus. Auch sei das Gefängnis für ihn kein guter Ort, da dort keine Behandlung...

iusNet-StrafR-StrafPR 23.10.2020

 

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