Das Bundesgericht bejahte mit der Vorinstanz die Verhältnismässigkeit eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) im konkreten Fall - auch wenn es sich um einen Grenzfall handle. In einer Gesamtwürdigung ist es für das Bundesgericht bundesrechtlich haltbar, wenn die Vorinstanz erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bejaht hat, dass A. in andere - auch künftige - Delikte gewisser Schwere verwickelt sein könnte.