Der wegen Mordes und Diebstahls verurteilte Beschwerdeführer befand sich nach mehreren Jahren freiheitsentziehender Massnahme insgesamt für rund 288 Tage ohne gültigen Hafttitel in Freiheitsentzug. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob, in welchem Umfang und auf welche Art der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung hat.