Parteientschädigung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Bezifferung durch die beschuldigte Person
Parteientschädigung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Bezifferung durch die beschuldigte Person
Parteientschädigung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Bezifferung durch die beschuldigte Person
A. und B. lernten sich während ihres Gefängnisaufenthaltes kennen. Nach der Entlassung von A. nahm dieser mit der Schwester des B. Kontakt auf und gab an, er wolle dem B. helfen, damit keine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werde. Dazu schlug er diverse Massnahmen vor, wie bspw. B. in seinem Familienunternehmen anzustellen. Im Anschluss übergab C., die Mutter von B., dem A. mehrfach Geldbeträge. Am 28. Mai 2021 zeigten B. und C. den A. unter anderem wegen Betrugs an. Die Staatsanwaltschaft stellte anschliessend das Verfahren gegen A. teilweise ein, wogegen sowohl C. als auch B. Beschwerde erhoben. Das Obergericht wies beide Beschwerden ab und sprach A. für das Verfahren eine Parteientschädigung zu. A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht betreffend seine Parteientschädigung.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde in Strafsachen primär ein reformatorisches Rechtsmittel sei, weshalb die Beschwerdeschrift einen Antrag in der Sache enthalten müsse. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen grundsätzlich nicht. Ein Begehren ohne Antrag in der Sache genüge...
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