Darf eine beschuldigte Person nach der Einstellung eines Verfahrens eine Entschädigung für Anwaltskosten selbst beantragen?
Darf eine beschuldigte Person nach der Einstellung eines Verfahrens eine Entschädigung für Anwaltskosten selbst beantragen?
Darf eine beschuldigte Person nach der Einstellung eines Verfahrens eine Entschädigung für Anwaltskosten selbst beantragen?
Am 20. September 2022 wurde gegen A.________ vom Stadtrichteramt Zürich ein Strafbefehl mit einer Busse von 400 Franken wegen eines Verstosses gegen die Covid-19-Massnahmen im internationalen Personenverkehr erlassen. A.________ erhob dagegen Einsprache und forderte nach Einstellung des Verfahrens im Februar 2024 die Erstattung seiner Verteidigungskosten in Höhe von 298 Franken. Das Stadtrichteramt Zürich lehnte den Antrag ab, ebenso das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde als unzulässig erklärte, da A.________ als beschuldigte Person nicht legitimiert sei, einen Entschädigungsantrag für Anwaltskosten selbst einzureichen. Daraufhin legte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die beschuldigte Person nach Art. 429 StPO grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung für notwendige Auslagen im Strafverfahren hat, wenn das Verfahren eingestellt wird. Seit der Gesetzesrevision vom 1. Januar 2024 sieht Art. 429 Abs. 3 StPO vor, dass bei einer privaten Verteidigung der Anspruch auf Entschädigung direkt dem Anwalt zusteht. Die Vorinstanz interpretierte dies dahingehend, dass nur der Anwalt zur Einreichung...
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