Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen in einfachen Fällen verletzt, wenn zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung mehr als sechs Monate vergehen. Eine Haftentlassung erfolgt jedoch nur, wenn eine besonders gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, was sich beispielsweise in längeren nicht erklärbaren Phasen gerichtlicher Untätigkeit oder schweren Verfahrensversäumnissen zeigen könnte. Ansonsten muss die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv erwähnt werden und Berücksichtigung bei der Urteilsfindung und der Kostenverteilung finden. Eine sofortige Haftentlassung sei dann nicht angezeigt.