Wird im Rahmen der Beurteilung der Legalprognose eine Vorstrafe aus dem Jahr 2011 berücksichtigt, die den Deliktszeitraum von 2007 bis 2008 betrifft und nach der eine ambulante Behandlung der Alkoholsucht erfolgreich abgeschlossen wurde, so verletzt das zuständige Sachgericht seinen Ermessensspielraum nicht.