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Teilbedingte Strafe bei erneuter Delinquenz

Teilbedingte Strafe bei erneuter Delinquenz

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht

Teilbedingte Strafe bei erneuter Delinquenz

X. hat um den 1. August 2015 rund 50 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von ca. 50% gekauft, portioniert und in einer Vielzahl von Einzelportionen verkauft. Ende Oktober 2015 erwarb sie erneut 45.71 g Kokaingemisch mit identischem Reinheitsgehalt in der Absicht, dieses zu verkaufen, wozu es aufgrund ihrer Verhaftung jedoch nicht kam. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die einschlägig vorbestrafte X. wegen Verbrechens gegen das BetmG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung von zwei Tagen Haft. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von neun Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren auf. Das Obergericht bestätigte die teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Gegen dieses Urteil erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen und beantragte, die Strafe sei vollständig zu vollziehen.

Dem Bundesgericht stellte sich die Frage, was nach aArt. 42 Abs. 2 StGB (gültig bis Ende 2017) unter „besonders günstigen Umständen“ zu verstehen sei. Nur dann, so der Gesetzeswortlaut, ist ein Aufschub der Strafe (noch) möglich, trotz einer bereits ergangenen Verurteilung innerhalb von 5 Jahren vor der Tat...

iusNet STR-STPR 15.08.2018

 

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