Ein durch Strafanzeige des geschädigten Privatklägers eingeleitetes Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Eine gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde an das Obergericht wurde abgewiesen. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob der Privatkläger in der Sache überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist.
BGE 145 IV 433 | 6B_856/2018, 6B_857/2018, 6B_858/2018
Das Zürcher Obergericht ist auf Beschwerden des Generalkonsulats der Republik Türkei gegen die Einstellung der Strafverfahren gegen drei Personen zu Recht teilweise nicht eingetreten. Die Verfahren waren unter anderem im Zusammenhang mit dem Anbringen des Schriftzugs "Kill Erdogan" im Umfeld des türkischen Generalkonsulats in Zürich eröffnet worden. Das Bundesgericht weist die Beschwerden der Republik Türkei gegen die Entscheide des Obergerichts ab.