Fehlende Legitimation der Republik Türkei als Privatklägerin
Fehlende Legitimation der Republik Türkei als Privatklägerin
Fehlende Legitimation der Republik Türkei als Privatklägerin
Am 1. Mai 2017 hatte beim türkischen Generalkonsulat in Zürich eine Zusammenrottung stattgefunden. Unter anderem wurde dabei im Umfeld des Generalkonsulats an einem Kiosk, einer Haltestelle und einer Hausfassade der Schriftzug "Kill Erdogan" angebracht. Die zuständige Staatsanwaltschaft eröffnete gegen drei Personen Strafuntersuchungen wegen Sachbeschädigung, Schreckung der Bevölkerung, öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch sowie wegen Beleidigung eines fremden Staates.
Die Strafuntersuchungen wurden im Dezember 2017 eingestellt, da sich der Tatverdacht gegen die Betroffenen nicht erhärtet hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerden des Generalkonsulats betreffend die Einstellung der Verfahren wegen Sachbeschädigung ab und trat darauf bezüglich der weiteren Tatbestände nicht ein. Das Bundesgericht weist die dagegen erhobenen Beschwerden der Republik Türkei, ab. In Bezug auf die Einstellung der Strafverfahren wegen Sachbeschädigung genügen die Beschwerden den Begründungsanforderungen nicht. Was die weiteren Straftatbestände betrifft, hat das Obergericht die Beschwerdeberechtigung des Generalkonsulats zu...
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