Das Bundesgericht führt aus, dass nur in Ausnahmefällen, Beweise, die in Verletzung von Art. 131 StPO erhoben wurden, vorab aus den Akten entfernt werden. Diese Voraussetzungen müssen im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt werden. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass das Sachgericht in der Lage ist, zwischen verwertbaren und unverwertbaren Beweisen zu unterscheiden und bei der Urteilsfindung einzig auf die verwertbaren Beweise abzustellen.