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Wann müssen Beweise, die ohne Beizug einer amtlichen und notwendigen Verteidigung erhoben wurden, aus den Akten entfernt werden?

Wann müssen Beweise, die ohne Beizug einer amtlichen und notwendigen Verteidigung erhoben wurden, aus den Akten entfernt werden?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

Wann müssen Beweise, die ohne Beizug einer amtlichen und notwendigen Verteidigung erhoben wurden, aus den Akten entfernt werden?

Gegen A. wird eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung geführt. A. beantragte, diverse Beweismittel seien aus den Akten zu entfernen, separat unter Verschluss zu halten und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten, da diese ohne Beisein eines notwendigen Verteidigers erhoben worden seien und damit unverwertbar seien. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag ab. Dagegen gelangte A. ans Obergericht und anschliessend ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hält fest, dass vorliegend ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen müsse, der rechtlicher Natur sein müsse. Dieser Nachteil müsse, wenn das nicht offensichtlich sei, von der beschwerdeführenden Person dargelegt werden. Die Beschwerdeführerin habe gerügt, obwohl die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vorgelegen haben, habe es mehr als ein Jahr gedauert, bis ein amtlicher Verteidiger bestellt worden sei. Die Beweismittel, die vor Einsetzung der amtlichen Verteidigung erhoben worden seien, seien daher nicht verwertbar. Falls diese in den Verfahrensakten verbleiben würden, könnten diese von den Strafrichtern zur Kenntnis genommen werden und gegen sie verwendet werden, weshalb ein...

iusNet StrafR-StrafPR 02.05.2022

 

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