Nicht wiedergutzumachender Nachteil durch ein Gutachten in den Verfahrensakten
Nicht wiedergutzumachender Nachteil durch ein Gutachten in den Verfahrensakten
Nicht wiedergutzumachender Nachteil durch ein Gutachten in den Verfahrensakten
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A. ein Strafverfahren wegen unter anderem des Verdachts auf vorsätzliche Tötung und Drohung. Mit einem forensisch-psychiatrischen Gutachten wurden bei A. unterschiedliche Diagnosen gestellt. Das Gutachten wurde später ergänzt. A. beantragte bei der Staatsanwaltschaft, dass das Gutachten und die Ergänzungen aus den Akten zu entfernen seien, was durch die Staatsanwaltschaft jedoch abgelegt wurde. Dagegen erhob A. Beschwerde beim Obergericht, welche ebenfalls abgelehnt wurde. Gegen diesen Entscheid gelangt A. nun mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht hält fest, dass der angefochtene Entscheid das Strafverfahren nicht abschliesse. Es handle sich vielmehr um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen solche selbständig eröffneten Zwischenentscheide nur zulässig, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss es sich beim nicht wiedergutzumachenden Nachteil um eine solche rechtliche Natur handeln. Dies beinhalte auch, dass er...
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