Der Beschwerdeführer rügt, dass seine angebliche Aussage, welche in einem Polizeirapport notiert worden ist, nicht verwertbar sei, da keine Belehrung über seine Rechte stattgefunden habe. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Das Bundesgericht äussert sich zu den formellen Anforderungen an die Protokollierung von Strafanträgen, insbesondere in Polizeirapporten. Der Beschwerdeführer rügt, es lägen keine gültigen Strafanträge vor.