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Formelle Anforderungen an einen Strafantrag

Formelle Anforderungen an einen Strafantrag

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Strafprozessrecht

Formelle Anforderungen an einen Strafantrag

Das Bezirksgericht Winterthur sprach X. des banden- und gewerbsmässigen, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, des versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung und des mehrfachen Fahrens ohne schuldig.  Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt, soweit angefochten. 

Der Beschwerdeführer rügt, für die Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung lägen keine gültigen Strafanträge vor. In den entsprechenden Polizeirapporten sei zwar vermerkt, die Geschädigten hätten Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gestellt. Die Polizeirapporte seien vom rapportierenden Polizeibeamten jedoch nicht unterzeichnet worden und würden Art. 76 Abs. 2 StPO daher nicht genügen.

Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Fraglich ist, was im Falle eines mündlichen Strafantrags unter einem Protokoll im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StPO zu verstehen ist bzw. ob damit ein Protokoll im Sinne Art. 76 ff....

iusNet StrafR-StrafPR 03.06.2019

 

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