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Beweiswert von Polizeirapporten

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Beweiswert von Polizeirapporten

Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich feststelle. Es sei nicht erstellt, wo und wie er das Messer an den Hals von B. angesetzt haben soll, sofern dies überhaupt der Fall war. Zudem seien am Hals des Opfers keine Spuren des Messers festgestellt worden. Dem Umstand, dass er gegenüber der Polizei gesagt haben soll, er habe B. das Messer an den Hals gehalten und die Möglichkeit gehabt, durchzuziehen, komme kein Beweiswert zu.

Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a); sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (lit. b); sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (lit. c); sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (lit. d). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Dass die Belehrung stattfand, ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO).

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iusNet StrafR-StrafPR 27.12.2019

 

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